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   LSG Bayern, 29.07.2021 - L 5 SF 174/21 AB   

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https://dejure.org/2021,36018
LSG Bayern, 29.07.2021 - L 5 SF 174/21 AB (https://dejure.org/2021,36018)
LSG Bayern, Entscheidung vom 29.07.2021 - L 5 SF 174/21 AB (https://dejure.org/2021,36018)
LSG Bayern, Entscheidung vom 29. Juli 2021 - L 5 SF 174/21 AB (https://dejure.org/2021,36018)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Richterablehnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Stellung eines Befangenheitsantrags im Sozialgerichtsverfahren; Frist für die Stellung eines Befangenheitsantrags im sozialgerichtlichen Verfahren; Anhörungsrüge eines Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 07.12.2021 - L 5 KR 145/21

    Krankenversicherung - Krankenhausabrechnung - Medizinischer Dienst - Prüfung von

    Auszug aus LSG Bayern, 29.07.2021 - L 5 SF 174/21
    Zwei Eilverfahren, in welchen der Kläger von der Beklagten - trotz Ende seines Versichertenstatus zum 30.9.2020 - Sachleistung des Arzneimittels Exjade von dieser begehrt hat, sind ohne Erfolg geblieben (Beschluss vom 3.2.2021 - L 5 KR 542/20 B ER; Beschluss vom 28.4.2021 - L 5 KR 145/21 B ER: Unzulässigkeit in Haupt- und Hilfsantrag; Nichtannahmebeschluss BVerfG vom 19.05.2021 - 1 BvR 720/21).

    Am 11.5.2021 hat der Kläger die Richter des Beschlusses L 5 KR 145/21 B ER wegen Befangenheit abgelehnt.

    Die mit gleicher Begründung abgelehnten Richter des Beschlusses L 5 KR 145/21 B ER sind mit der Sache nicht mehr befasst, da dieser Beschluss rechtskräftig ist, § 177 SGG und damit die abgelehnten Richter in dem Verfahren, auf welches sich das Befangenheitsgesuch bezieht, nicht mehr tätig werden können.

    Dies gilt vorliegend umso mehr, als nach dem angegangenen Beschluss L 5 KR 145/21 B ER die Beschwerde des Klägers unzulässig war.

    Schließlich würde eine sachlich nicht veranlasste Neueröffnung des Verfahrens L 5 KR 145/21 B ER durch die Anhörungsrügen-/Befangenheitskombination dem Kläger eine Plattform eröffnen können, weiter rechtsmißbräuchlich Hass, halt- und grundlose Vorwürfe sowie Kundgaben von Nicht- bzw. Missachtung zu verbreiten und auch gänzlich Unbeteiligte - wie den Ehemann der Erstrichterin - in diese unwürdigen Vorwürfe mit hineinzuziehen.

  • BSG, 22.06.2021 - B 13 R 256/20 B

    Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Verfahrensrüge im

    Auszug aus LSG Bayern, 29.07.2021 - L 5 SF 174/21
    In einer Gesamtschau liegt somit hier einer der wenigen Fälle vor, in welchem höchst ausnahmsweise die abgelehnten Richter über ein rechtsmissbräuchliches und nach Abschluss der Instanz grundsätzlich unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheiden dürfen (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2021 - B 13 R 256/20 B -, Rn. 7, juris Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 60 RdNr. 10d mwN).
  • BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C

    Anhörungsrüge - Richterablehnung wegen Befangenheit

    Auszug aus LSG Bayern, 29.07.2021 - L 5 SF 174/21
    Gesuch und Rüge verfolgen daher miteinander unvereinbare Ziele und Zwecke und sind deshalb in dem hier vorliegenden Fall einer Kombination als unzulässig anzusehen (vgl. Bayer. LSG, 24.9.2020 - L 11 SF 283/20 AB mwN; BSG v. 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C; Bayer. LSG, 25.10.2016 - L 15 SF 281/16 AB).
  • OLG Hamburg, 25.02.2020 - 12 UF 27/19

    Zulässigkeit eines nicht unverzüglich angebrachten Ablehnungsgesuchs

    Auszug aus LSG Bayern, 29.07.2021 - L 5 SF 174/21
    Sie kann sich bei komplexeren Sachlagen durchaus auf mehrere Tage erstrecken, wobei eine Zeit von wenigen Tagen (OLG Hamburg, FamRZ 2020, 1283; LG Stuttgart MDR 2021, 55), also 1 bis 2 Tage (Götsche, jurisPR-FamR 19/2020 Anm. 3), höchstens aber 3 bis 4 Tage (BeckOK ZPO/Wendtland, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 234 Rn. 9) für die Überlegung verbleiben können (Brandenburgisches OLG, 4.3.2021 - 9 WF 58/21).
  • LG Stuttgart, 26.10.2020 - 3 O 253/20

    Verspäteter Befangenheitsantrag wegen Verhalten in früherem Verfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 29.07.2021 - L 5 SF 174/21
    Sie kann sich bei komplexeren Sachlagen durchaus auf mehrere Tage erstrecken, wobei eine Zeit von wenigen Tagen (OLG Hamburg, FamRZ 2020, 1283; LG Stuttgart MDR 2021, 55), also 1 bis 2 Tage (Götsche, jurisPR-FamR 19/2020 Anm. 3), höchstens aber 3 bis 4 Tage (BeckOK ZPO/Wendtland, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 234 Rn. 9) für die Überlegung verbleiben können (Brandenburgisches OLG, 4.3.2021 - 9 WF 58/21).
  • LSG Bayern, 25.10.2016 - L 15 SF 281/16

    Erfolgloser Befangenheitsantrag wegen offensichtlicher Unzulässigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 29.07.2021 - L 5 SF 174/21
    Gesuch und Rüge verfolgen daher miteinander unvereinbare Ziele und Zwecke und sind deshalb in dem hier vorliegenden Fall einer Kombination als unzulässig anzusehen (vgl. Bayer. LSG, 24.9.2020 - L 11 SF 283/20 AB mwN; BSG v. 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C; Bayer. LSG, 25.10.2016 - L 15 SF 281/16 AB).
  • LSG Bayern, 24.09.2020 - L 11 SF 283/20

    Befangenheitsgesuch im Verfahren der Anhörungsrüge

    Auszug aus LSG Bayern, 29.07.2021 - L 5 SF 174/21
    Gesuch und Rüge verfolgen daher miteinander unvereinbare Ziele und Zwecke und sind deshalb in dem hier vorliegenden Fall einer Kombination als unzulässig anzusehen (vgl. Bayer. LSG, 24.9.2020 - L 11 SF 283/20 AB mwN; BSG v. 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C; Bayer. LSG, 25.10.2016 - L 15 SF 281/16 AB).
  • LSG Bayern, 28.07.2021 - L 5 KR 252/21

    Sozialgerichtsverfahren: Auslegung eines Rechtsmittels

    Auszug aus LSG Bayern, 29.07.2021 - L 5 SF 174/21
    Das Klageverfahren vor dem SG ist durch Gerichtsbescheid vom 23.3.2021 rechtskräftig beendet, weil der zutreffend rechtmittelbelehrte Kläger auf einem unstatthaften Antrag auf mündliche Verhandlung beharrt, nicht hingegen die zulässige Berufung eingelegt hat (vgl. Beschluss vom 28.7.2021 - L 5 KR 252/21 B).
  • OLG Brandenburg, 04.03.2021 - 9 WF 58/21

    Zeitliche Grenzen eines Ablehnungsgesuchs wegen des Verhaltens eines Richters in

    Auszug aus LSG Bayern, 29.07.2021 - L 5 SF 174/21
    Sie kann sich bei komplexeren Sachlagen durchaus auf mehrere Tage erstrecken, wobei eine Zeit von wenigen Tagen (OLG Hamburg, FamRZ 2020, 1283; LG Stuttgart MDR 2021, 55), also 1 bis 2 Tage (Götsche, jurisPR-FamR 19/2020 Anm. 3), höchstens aber 3 bis 4 Tage (BeckOK ZPO/Wendtland, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 234 Rn. 9) für die Überlegung verbleiben können (Brandenburgisches OLG, 4.3.2021 - 9 WF 58/21).
  • LSG Bayern, 10.01.2022 - L 5 KR 373/21

    Unzulässiges Rechtsmittel wegen hatespeech

    Zusätzlich werden gänzlich unbeteiligte Familienangehörige von Gerichtspersonen einbezogen, auch mit Abbildung, mit Vorwürfen überzogen und mit angeblichen Machenschaften konnotiert (zur Gefahr der Plattformeröffnung für den Bf. s.a. Beschluss des Senates vom 29.7.2021 - L 5 SF 174/21 AB, Rn. 4 und 5 - zitiert nach Juris).

    Dies wird nicht dargestellt, obwohl dies dem Bf. mehrfach in einer Vielzahl von rechtskräftigen Entscheidungen (zB Senat, 29.7.2021 - L 5 SF 174/21 AB, Rn. 6 bis 9 sowie Rn. 22 und 22 - zitiert nach Juris) sowie auch am 18.10.2021 detailliert erläutert worden ist.

  • LSG Bayern, 02.02.2023 - L 18 SF 210/22

    Sozialgerichtsverfahren: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit

    Nach § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO (i. d. F. ab 01.01.2020) ist ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit seit der Rechtsänderung zum 01.01.2020 unverzüglich anzubringen (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.07.2021 - L 5 SF 174/21 AB -, juris Orientierungssatz 1.).

    Sie kann sich bei komplexeren Sachlagen durchaus auf mehrere Tage erstrecken, wobei eine Zeit von wenigen Tagen (vgl. Beschluss des Senats vom 18.11.2021 - L 17 U 19/18; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.07.2021, a.a.O., Leitsatz; OLG Hamburg, FamRZ 19/2020 Anm. 3), höchstens aber drei bis vier Tage (BeckOK ZPO/Wendland, 37. Ed. 01.07.2020, ZPO § 234 Rn. 9) für die Überlegung verbleiben kann (vgl. Brandenburgisches OLG, 04.03.2021 - 9 WF 58/21).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2023 - L 11 KR 2835/23
    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Ablehnungsgesuche ohne prozesswidriges Verzögern nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes geltend gemacht werden (vgl. BT.-Drs. 19/13828, S. 17, vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg a.a.O. sowie Bayerisches LSG 29.07.2021, L 5 SF 174/21 AB, juris; Bayerisches LSG 02.02.2023, L 18 SF 210/22 AB, Rn. 14, juris).
  • LSG Bayern, 10.01.2022 - L 5 KR 403/21

    Unzulässigkeit von Rechtsbehelfen zum Zwecke der Verbreitung von Hatespeech

    Zusätzlich werden gänzlich unbeteiligte Familienangehörige von Gerichtspersonen einbezogen, auch mit Abbildung, mit Vorwürfen überzogen und mit angeblichen Machenschaften konnotiert (zur Gefahr der Plattformeröffnung für den Bf. s.a. Beschluss des Senates vom 29.7.2021 - L 5 SF 174/21 AB, Rn. 4 und 5 - zitiert nach Juris).

    Dies wird nicht dargestellt, obwohl dies dem Bf. mehrfach in einer Vielzahl von rechtskräftigen Entscheidungen (zB Senat, 29.7.2021 - L 5 SF 174/21 AB, Rn. 6 bis 9 sowie Rn. 22 und 22 - zitiert nach Juris) sowie auch am 18.10.2021 detailliert erläutert worden ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.09.2022 - L 4 KR 1047/20
    Bei komplexen Sachverhalten kann sich auch eine mehrtägige Überlegungsfrist ergeben (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Juli 2021 - L 5 SF 174/21 AB - juris, Rn. 15 m.w.N.).
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